OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2023
6 A 3495/20
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6016/18

Begründung der Berufung i.R.d. Frist; Besondere Sorgfalt zur Wahrung der prozessualen Fristen durch den Prozessvertreter einer Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 6 A 3495/20

DRsp Nr. 2023/5530

Begründung der Berufung i.R.d. Frist; Besondere Sorgfalt zur Wahrung der prozessualen Fristen durch den Prozessvertreter einer Behörde

Der Wahrung der prozessualen Fristen ist besondere Sorgfalt zu widmen, was es erforderlich macht, dass die Prozessvertreterin einer Behörde in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Die Berechnung und Überwachung schwieriger Fristen wie der Berufungsbegründungsfrist darf von der Prozessvertreterin der Behörde nicht vollständig anderen Behördenbediensteten überlassen werden, insbesondere wenn sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.