Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2020 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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