VG Stuttgart - Urteil vom 14.12.2018
2 K 7128/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauO BW § 65 Satz 2; FPersG § 8a Abs. 1 S. 2;

Beherberungsbetrieb; Fernfahrerunterkunft; Gewerbegebiet; nähere Umgebung; Speditionsbetrieb; wohnähnliche Nutzung

VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 2 K 7128/16

DRsp Nr. 2019/807

Beherberungsbetrieb; Fernfahrerunterkunft; Gewerbegebiet; nähere Umgebung; Speditionsbetrieb; wohnähnliche Nutzung

1. Der mit der Einführung des neugefassten § 8a Abs. 1 Satz 2 FPersG gegebenenfalls einhergehende Bedarf eines Spediteurs, Fernfahrerunterkünfte zu schaffen, führt nicht dazu, dass solche wohnähnlichen Unterkünfte im Gewerbegebiet als Teil der Regelbebauung eines Speditionsbetriebs nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig sind. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auf solche Unterkünfte scheidet ebenfalls aus. 3. Zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung eines Baugebiets.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauO BW § 65 Satz 2; FPersG § 8a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger, Geschäftsführer des Speditionsunternehmens XXX (im Folgenden: "Fa. AXX"), wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung des Beklagten, die ihm die Änderung der Nutzung ehemaliger Büroräume zur Unterbringung seiner Fernfahrer untersagt sowie gegen die Versagung einer hierzu beantragten Baugenehmigung.