OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.05.2023
3 MB 7/23
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 und S. 4 und S. 6; BauGB § 12 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 6/23

Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen im Rechtsmittelverfahren; Darlegung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 3 MB 7/23

DRsp Nr. 2023/6817

Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen im Rechtsmittelverfahren; Darlegung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen

Auch erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beigeladene Verfahrensbeteiligte müssen in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechenden Weise darlegen, dass sie beschwerdebefugt sind. An der Zulässigkeit der Beschwerde fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers (hier der Beigeladenen) führen kann.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 3. Mai 2023 wird verworfen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 und S. 4 und S. 6; BauGB § 12 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023 ist unzulässig und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Die Beigeladene hat schon keinen konkreten Antrag gestellt (vgl. insoweit § 146 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz VwGO). Zudem ergibt sich aus den dargelegten Gründen - nur diese prüft das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - nicht, dass die Beigeladene beschwerdebefugt ist.