BGH - Urteil vom 22.02.2018
VII ZR 46/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 4; BGB § 634 Nr. 1 -4; BGB § 635; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 638; VOB/B (2002) § 13 Nr. 7 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 218, 1
DAR 2019, 32
ZMR 2019, 463
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 265/09
OLG Düsseldorf, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 30/15

Bemessen des Schadensersatzanspruchs eines Bestellers statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer durch Behalten des Werks ohne Mangelbeseitigung nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten; Ermittlung der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel i.R.e. Vermögensbilanz; Ersatz der vom Besteller aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden; Störung des Äquivalenzverhältnisses; Schadensersatz wegen Mängeln an den im Außenbereich eines Einfamilienhauses verlegten Natursteinplatten

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen VII ZR 46/17

DRsp Nr. 2019/1377

Bemessen des Schadensersatzanspruchs eines Bestellers statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer durch Behalten des Werks ohne Mangelbeseitigung nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten; Ermittlung der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel i.R.e. Vermögensbilanz; Ersatz der vom Besteller aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden; Störung des Äquivalenzverhältnisses; Schadensersatz wegen Mängeln an den im Außenbereich eines Einfamilienhauses verlegten Natursteinplatten

VOB/B (2002) § 13 1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).