Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Selbst wenn man zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers annimmt, dass diese die Beschwerde (jedenfalls auch) im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist sie jedenfalls unbegründet.
In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass in Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§
Vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016-
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