OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2023
18 E 241/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 8704/22

Bemessen des Streitwerts mit der Hälfte des Auffangwertes in Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Duldung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 18 E 241/23

DRsp Nr. 2023/5534

Bemessen des Streitwerts mit der Hälfte des Auffangwertes in Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Duldung

In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Selbst wenn man zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers annimmt, dass diese die Beschwerde (jedenfalls auch) im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist sie jedenfalls unbegründet.

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass in Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) - mithin 2.500 Euro - zu bemessen ist. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

Vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016- 18 E 353/16 -, juris, Rn. 4 ff. (Duldung allgemein), sowie auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2021 - 18 B 70/21 -, juris (Ausbildungsduldung), und vom 8. September 2017 - 18 B 1075/17 -, juris (Beschäftigungsduldung).