BGH - Urteil vom 06.12.1965
III ZR 172/64
Normen:
BBauG § 96; GG Art. 14; LBG § 19; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 1; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 8; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 10; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 43;
Fundstellen:
BB 1966, 183
BRS 19 Nr. 126
BRS 19 Nr. 130
DB 1966, 108
DWW 1966, 165
LM Nr. 29 zu Art. 14 (Cf) GrundG
MDR 1966, 222
NJW 1966, 493
WM 1966, 402
Vorinstanzen:
KG ? Urteil vom 09.06.1964 ? 6 U ...,

Bemessung der Enteignungsentschädigung [hier für einen als Schlachthof gewerblich genutztes Grundstück

BGH, Urteil vom 06.12.1965 - Aktenzeichen III ZR 172/64

DRsp Nr. 2009/18534

Bemessung der Enteignungsentschädigung [hier für einen als Schlachthof gewerblich genutztes Grundstück

Zur Bemessung der Entschädigung für die Enteignung eines gewerblich genutzten Grundstücks (hier: Schlachthof).

1. Der Kaufpreis für den Erwerb eines gleichartigen neuen Grundstücks, insbesondere auch die Makler- und Vertragskosten können hiernach nicht erstattet verlangt werden, weil sie durch den "reichlich bemessenen" Entschädigungsbetrag für das enteignete Grundstück abgegolten sind. Denn es ist nicht Ziel der Enteignungsentschädigung, dem Enteigneten die Beschaffung eines gleichwertigen Grundstückes zu ermöglichen; nur "bildhaft" ist in den Entscheidungen wegen der Höhe davon gesprochen, dass der Enteignete in die Lage versetzt werden soll, sich mit der Entschädigung ein gleichwertiges Objekt zu beschaffen. 2. Die Baukosten für die Herstellung eines neuen Schlachthauses sind ebenfalls nicht zu erstatten, weil der Enteignete nur Ersatz für die ihm weggenommenen Werte verlangen kann. Aus denselben Gründen kann der Beklagte die Kosten für die Aufschließung eines bisher nicht baureifen Geländes, auf dem er einen neuen Betrieb errichten will, nicht ersetzt verlangen.