Bemessung der Enteignungsentschädigung [hier für einen als Schlachthof gewerblich genutztes Grundstück
BGH, Urteil vom 06.12.1965 - Aktenzeichen III ZR 172/64
DRsp Nr. 2009/18534
Bemessung der Enteignungsentschädigung [hier für einen als Schlachthof gewerblich genutztes Grundstück
Zur Bemessung der Entschädigung für die Enteignung eines gewerblich genutzten Grundstücks (hier: Schlachthof).
1. Der Kaufpreis für den Erwerb eines gleichartigen neuen Grundstücks, insbesondere auch die Makler- und Vertragskosten können hiernach nicht erstattet verlangt werden, weil sie durch den "reichlich bemessenen" Entschädigungsbetrag für das enteignete Grundstück abgegolten sind. Denn es ist nicht Ziel der Enteignungsentschädigung, dem Enteigneten die Beschaffung eines gleichwertigen Grundstückes zu ermöglichen; nur "bildhaft" ist in den Entscheidungen wegen der Höhe davon gesprochen, dass der Enteignete in die Lage versetzt werden soll, sich mit der Entschädigung ein gleichwertiges Objekt zu beschaffen.2. Die Baukosten für die Herstellung eines neuen Schlachthauses sind ebenfalls nicht zu erstatten, weil der Enteignete nur Ersatz für die ihm weggenommenen Werte verlangen kann. Aus denselben Gründen kann der Beklagte die Kosten für die Aufschließung eines bisher nicht baureifen Geländes, auf dem er einen neuen Betrieb errichten will, nicht ersetzt verlangen.
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