OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2024
11 Verg 5/24
Normen:
GWB § 182 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 211
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 04.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 96 e 01.02/8-2024

Bemessung der Verfahrensgebühr durch das sog. Äquivalenzprinzip

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 11 Verg 5/24

DRsp Nr. 2025/4108

Bemessung der Verfahrensgebühr durch das sog. Äquivalenzprinzip

Die Festsetzung der Verfahrensgebühr in einem Verfahren vor der Vergabekammer richtet sich nach den in § 182 I, II GWB normierten Vorgaben und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Aus einer Zusammenschau von § 182 I S. 1 und II GWB ergibt sich, dass bei der Bemessung der Verfahrensgebühr in erster Linie das sog. Äquivalenzprinzip zum Tragen kommt. Dieses Prinzip besagt, dass die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der damit bezahlten Behördenleistung und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrensgegenstands stehen muss. In der Praxis wird daher - berechtigterweise - regelmäßig zunächst die von den Vergabekammern des Bundes erarbeitete Gebührentabelle angewandt und erst im nächsten Schritt geprüft, ob ein über- oder unterdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand eine Anhebung bzw. Reduzierung erforderlich macht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 4. Juni 2024 (Az.: 96e 01.02/8-2024) dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch unter Ziffer 4.) des Beschlusstenors ("Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner wird für notwendig erklärt") aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.