VGH Bayern - Beschluss vom 27.11.2018
14 B 18.1924
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; SVG § 11 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 14.2441

Bemessung des Streitwerts bei einem Antrag auf Aufschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen

VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 14 B 18.1924

DRsp Nr. 2019/2088

Bemessung des Streitwerts bei einem Antrag auf Aufschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 32.215,32 Euro festsetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; SVG § 11 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Das Verwaltungsgericht hatte erstinstanzlich einen Streitwert von 64.430,64 € festgesetzt, was der Gesamtsumme der für zwei Jahre bewilligten Übergangsgebührnisse von monatlich 2.684,61 € entspricht (also 24x2.684,61 €).