VGH Bayern - Beschluss vom 14.12.2018
7 C 18.2255
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AZ:M 17 K 15.121

Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Einspeisung eines Fernsehprogramms

VGH Bayern, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 7 C 18.2255

DRsp Nr. 2019/4540

Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Einspeisung eines Fernsehprogramms

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2018.

In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der Kläger im Wege einer Verpflichtungsklage von der Beklagten den Erlass eines Bescheids an die Beigeladene, mit der diese verpflichtet werden sollte, das Programm des Klägers "ARDalpha" in ihr analoges Kabelnetz in Bayern einzuspeisen und weiterzuverbreiten. Nach Rücknahme der Klage mit Schreiben des Klägers vom 13. April 2018 wurde das Verfahren eingestellt und der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG auf 468.000 Euro festgesetzt. Maßgeblich für das wirtschaftliche Interesse des Klägers i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG sei der Betrag, den die Beigeladene als Vergütung für die Einspeisung des Fernsehprogramms begehre und dessen Bezahlung der Kläger verweigere. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016 - 7 CE 15.1741 - verwiesen.