Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2018.
In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der Kläger im Wege einer Verpflichtungsklage von der Beklagten den Erlass eines Bescheids an die Beigeladene, mit der diese verpflichtet werden sollte, das Programm des Klägers "ARDalpha" in ihr analoges Kabelnetz in Bayern einzuspeisen und weiterzuverbreiten. Nach Rücknahme der Klage mit Schreiben des Klägers vom 13. April 2018 wurde das Verfahren eingestellt und der Streitwert nach §
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