LAG Thüringen - Urteil vom 06.09.2022
1 Sa 427/20
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; KSchG § 11 Nr. 1; Geschäftsführervertrag v. 01.08.2002 § 2 Nr. 2; Geschäftsführervertrag v. 01.08.2002 § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 264/17

Berechnung des AnnahmeverzugsentgeltsKeine Anrechnung von Entgeltforderungen auf eine Kommanditistenbeteiligung

LAG Thüringen, Urteil vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 427/20

DRsp Nr. 2022/13354

Berechnung des Annahmeverzugsentgelts Keine Anrechnung von Entgeltforderungen auf eine Kommanditistenbeteiligung

1. Die Bruttovergütung, die gem. § 615 Satz 1 BGB im Falle des Annahmeverzugs nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen ist, umfasst den Verdienst, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Der Anspruch umfasst daher alle Leistungen mit Entgeltcharakter, neben dem Grundgehalt somit auch Provisionen, Umsatzprämien, Urlaubsgeld und Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. 2. Auf eine Kommanditistenbeteiligung können nur Einkünfte angerechnet werden, die nicht aus der Verwertung der Arbeitskraft resultieren.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 19.11.2020 - 5 Ca 264/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor zu Ziffer 2 und zu Ziffer 3 für die Monate Mai bis September 2014 zu zahlenden Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht "netto" geschuldet und dass Zinsen auf die Urlaubsabgeltung (Tenor zu Ziffer 5) erst ab 24.08.2016 zu zahlen sind.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen mit Ausnahme der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (Tenor zu Ziffer 5).

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 242; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; KSchG § 11 Nr. 1;