KG - Urteil vom 12.05.2020
21 U 125/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; HOAI 2009 § 7 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 46/18

Berechnung des Honorars des TragwerkplanersPflicht des Tragwerkplaners zu eigenen Kostenermittlungen

KG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 21 U 125/19

DRsp Nr. 2020/7404

Berechnung des Honorars des Tragwerkplaners Pflicht des Tragwerkplaners zu eigenen Kostenermittlungen

1. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 128a Abs. 1 ZPO bei zur Eindämmung des Coronavirus eingeschränktem Betrieb des Gerichts 2. Das Mindestpreisgebot gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009 ist nach dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) weiterhin anzuwenden (Fortführung Senatsbeschluss vom 19. August 2019 - 21 U 20/19, Rn. 18 ff.). Die Richtlinie 2006/123 EG vom 12. Dezember 2006 (Dienstleistungsrichtlinie) ist innerhalb eines privaten Rechtsverhältnisses nicht unmittelbar zulasten des Architekten oder Ingenieurs anwendbar. Art. 49 AEUV ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar. 3. Der Tragwerkplaner hat keine eigenen Kostenermittlungen zu erstellen. Zur Berechnung seines Honorars muss ihm der Auftraggeber die Kostenberechnung des Objektplaners vorlegen. 4. Geschieht dies nicht, kann der Tragwerkplaner selbst eine Kostenberechnung erstellen, die seiner Honorarberechnung zugrunde zu legen ist, soweit der Auftraggeber sie nicht konkret bestreitet.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.09.2019 - 54 O 46/18 - wie folgt teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.417,42 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2017 zu zahlen.