BVerfG - Beschluß vom 25.10.2002
1 BvR 2116/01
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1655
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 96/01

Berechnung einer urheberrechtlichen Lizenzentschädigung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts

BVerfG, Beschluß vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2116/01

DRsp Nr. 2003/322

Berechnung einer urheberrechtlichen Lizenzentschädigung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts

Ob ein Tarif für die Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Leistungen vorliegt, hat das Gericht nicht im Wege richterlicher Schadensschätzung zu ermitteln. Diese Frage ist vielmehr der Schadensermittlung vorgelagert, so dass hierfür angebotene Beweise zu erheben sind.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen des rechtlichen Gehörs und des Eigentumsschutzes in einem urheberrechtlichen Schadensersatzprozess.