BVerwG - Beschluss vom 10.10.2018
6 A 3.16
Normen:
VwGO § 119;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 166

Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO wegen Unklarheit; Gesamtbetrachtung des Kontextes der einzelnen Feststellung innerhalb der Darstellung des Sach- und Streitstandes

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 6 A 3.16

DRsp Nr. 2018/17481

Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO wegen Unklarheit; Gesamtbetrachtung des Kontextes der einzelnen Feststellung innerhalb der Darstellung des Sach- und Streitstandes

Die Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO wegen Unklarheit ist nicht anhand der einzelnen Formulierung einer tatsächlichen Feststellung, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Kontextes der einzelnen Feststellung innerhalb der Darstellung des Sach- und Streitstandes zu beurteilen.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018 wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 119;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes, über den der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 30. Mai 2018 mitgewirkt haben, hat keinen Erfolg.