BVerwG - Beschluss vom 10.12.2018
4 B 29.18 (4 C 10.18)
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 552/15

Berücksichtigen der bereits errichteten Gebäude und ausgeübten Nutzungen bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung durch erstmalige Genehmigung i.R.d. Zulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 4 B 29.18 (4 C 10.18)

DRsp Nr. 2019/1670

Berücksichtigen der bereits errichteten Gebäude und ausgeübten Nutzungen bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung durch erstmalige Genehmigung i.R.d. Zulassung der Revision

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 55 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB bereits errichtete Gebäude und ausgeübte Nutzungen zu berücksichtigen sind, die mit der von einem Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung erstmals genehmigt werden.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 552/15