OVG Saarland - Beschluss vom 25.05.2021
2 E 68/21
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 988/20

Berücksichtigung der Wahl zur Verfassungsrichterin bei der Beurteilung ihrer Unparteilichkeit

OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 2 E 68/21

DRsp Nr. 2021/8798

Berücksichtigung der Wahl zur Verfassungsrichterin bei der Beurteilung ihrer Unparteilichkeit

1. Die Wahl zur Verfassungsrichterin ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.2. Die unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) muss für die Kosten objektiv ursächlich gewesen sein.3. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, eine rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung im Nachhinein auszuhebeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.2.2021 - 6 O 988/20 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrte vom Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Feststellung, dass er nicht der Verpflichtung unterliege, nach Maßgabe des § 2 der seit dem 4.5.2020 geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 (VO-CP) im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.5.2020 - 6 L 476/20 - zurückgewiesen. Zugleich hat es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert für das Verfahren in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt.