VGH Bayern - Beschluss vom 19.05.2020
21 ZB 16.540
Normen:
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BÄO § 5 Abs. 2 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 14.2693

Streit um den Widerruf einer Approbation als Arzt; Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach Verurteilung wegen des Erbringens von Bankgeschäften (Finanzdienstleistungen) ohne die erforderliche Erlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 21 ZB 16.540

DRsp Nr. 2020/7793

Streit um den Widerruf einer Approbation als Arzt; Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach Verurteilung wegen des Erbringens von Bankgeschäften (Finanzdienstleistungen) ohne die erforderliche Erlaubnis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BÄO § 5 Abs. 2 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.

Das Landgericht ... verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Januar 2014 wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.