VGH Bayern - Beschluss vom 01.09.2020
21 ZB 18.1184
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; VwGO § 124a; MPhG § 1 Abs. 1 Nr. 2; MPhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; MPhG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 21899

Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Rechtsstreit um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut; Anforderungen an die Substantiierung einer Aufklärugsrüge hinsichtlich einer unterbliebenen Beweisaufnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 21 ZB 18.1184

DRsp Nr. 2020/13536

Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Rechtsstreit um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut"; Anforderungen an die Substantiierung einer Aufklärugsrüge hinsichtlich einer unterbliebenen Beweisaufnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; VwGO § 124a; MPhG § 1 Abs. 1 Nr. 2; MPhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; MPhG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Der im Jahre 1973 in der ehem. Sowjetunion geborene Kläger begehrt unter Anerkennung seiner in der Russischen Föderation erworbenen Berufsqualifikation "Feldscher" die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut".

Mit Abschlussdiplom vom 2. März 1994, ausgestellt von der Medizinischen Fachschule ... (Staatliche Bildungseinrichtung der Russischen Föderation) wurde dem Kläger die Qualifikation als "Feldscher in der Fachrichtung Humanmedizin" zuerkannt. Weiter legte er Fortbildungsnachweise der staatlichen Bildungseinrichtung "Weiterbildungszentrum für Mitarbeiter des Gesundheitswesens ..." aus den Jahren 2004, 2010 und 2011 vor.