BGH - Urteil vom 13.12.2001
VII ZR 148/01
Normen:
ZPO §§ 547 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 484
BauR 2002, 664
MDR 2002, 601
NJW 2002, 900
WM 2002, 1249
ZfBR 2002, 351
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Berufungsbeschwer bei Prozeßaufrechnung

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 148/01

DRsp Nr. 2002/1943

Berufungsbeschwer bei Prozeßaufrechnung

»Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Aufrechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.«

Normenkette:

ZPO §§ 547 322 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger führte im Jahre 1995 für die Beklagten Verputzarbeiten aus. Er macht mit der Klage Restwerklohnansprüche geltend. Die Beklagten bekämpfen die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Mängel und haben die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Minderung, Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung und Schadensersatz erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Revision ist begründet, weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt.