VGH Bayern - Beschluss vom 07.01.2020
8 ZB 19.888
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BayStrWG Art. 8 Abs. 1; BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.1522

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Einziehung eines öffentlichen Feldwegs und Waldwegs

VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 19.888

DRsp Nr. 2020/2417

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Einziehung eines öffentlichen Feldwegs und Waldwegs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BayStrWG Art. 8 Abs. 1; BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung S ... Das Grundstück ist im Bestandsverzeichnis der Beklagten als Teilstück des Straßenzugs "Weg von der Bundesstraße ... über R ..., H ... nach P ..." eingetragen. Der Straßenzug war ursprünglich als öffentlicher Feld- und Waldweg eingeteilt; mit Wirkung zum 1. Januar 1974 stufte ihn die Beklagte - mit Ausnahme des Teilstücks auf dem o.g. Grundstück des Klägers - zur Gemeinde straße auf.