Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung S ... Das Grundstück ist im Bestandsverzeichnis der Beklagten als Teilstück des Straßenzugs "Weg von der Bundesstraße ... über R ..., H ... nach P ..." eingetragen. Der Straßenzug war ursprünglich als öffentlicher Feld- und Waldweg eingeteilt; mit Wirkung zum 1. Januar 1974 stufte ihn die Beklagte - mit Ausnahme des Teilstücks auf dem o.g. Grundstück des Klägers - zur Gemeinde straße auf.
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