BGH - Urteil vom 18.02.2020
KZR 7/17
Normen:
GWB § 1; BGB § 134;
Fundstellen:
MDR 2020, 617
MMR 2021, 156
NJW-RR 2020, 546
NZG 2020, 1198
WM 2020, 657
ZIP 2020, 2302
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 228/12
OLG Karlsruhe, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 61/13

Beruhen der durch mehrere untereinander im Wettbewerb stehende Unternehmen gemeinsam erklärten Kündigung eines Vertrages auf einer wettbewerbswidrigen Verhaltensabstimmung hinsichtlich Wirksamkeit; Kündigungserklärung eines Gemeinschaftsunternehmens; Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung des Programms einer Rundfunkanstalt in das Breitbandkabelnetz

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen KZR 7/17

DRsp Nr. 2020/4281

Beruhen der durch mehrere untereinander im Wettbewerb stehende Unternehmen gemeinsam erklärten Kündigung eines Vertrages auf einer wettbewerbswidrigen Verhaltensabstimmung hinsichtlich Wirksamkeit; Kündigungserklärung eines Gemeinschaftsunternehmens; Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung des Programms einer Rundfunkanstalt in das Breitbandkabelnetz

Beruht die durch mehrere, untereinander im Wettbewerb stehende Unternehmen gemeinsam erklärte Kündigung eines Vertrages auf einer wettbewerbswidrigen Verhaltensabstimmung und ist die Kündigung deshalb unwirksam, gilt dies auch für die Kündigungserklärung eines Gemeinschaftsunternehmens, hinsichtlich dessen eigenen Verhaltens sich die übrigen beteiligten Unternehmen als dessen Gesellschafter abstimmen dürfen.

Tenor

Auf die Revision und die Anschlussrevision wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.190.000 € verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 1; BGB § 134;

Tatbestand