Am 04.07.2019 hat der EuGH sein lang erwartetes Urteil zur EU-Rechtskonformität verbindlicher Honorare für Architekten und Ingenieure gesprochen (Rs. C-311/17). Seither ist es Gewissheit: Der EuGH markiert eine Zäsur für die seit mehr als 40 Jahren geltenden preisrechtlichen Regelungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, indem er feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.
Seit Bekanntwerden des Urteils wird von Juristen in Literatur und Praxis, von Architekten- und Ingenieurverbänden, betroffenen Praktikern und der öffentlichen Hand über die Auswirkungen diskutiert - dies mit zum Teil sehr unterschiedlichen Ergebnissen.
Insbesondere ist unter mehreren Oberlandesgerichten ein Streit entbrannt, ob die Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die - nach der Entscheidung des EuGH - dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI, nach denen die Mindestsätze der HOAI für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind.