OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.06.2018
8 A 11914/17.OVG
Normen:
BauGB § 8 Abs. 2; BNatSchG § 67 Abs. 1; LuftVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1983
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4887/16

Beschränkung des Betriebs eines Segelfluggeländes auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler und Luftsportgeräte; Rücksichtnahmeerfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Fachplanung; Erweiterung des Flugbetriebs bei einem langjährig bestehenden Segelfluggelände; Gemeindliche Bauleitplanung zur Ermöglichung der Nutzung von Windenergie

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 8 A 11914/17.OVG

DRsp Nr. 2018/10418

Beschränkung des Betriebs eines Segelfluggeländes auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler und Luftsportgeräte; Rücksichtnahmeerfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Fachplanung; Erweiterung des Flugbetriebs bei einem langjährig bestehenden Segelfluggelände; Gemeindliche Bauleitplanung zur Ermöglichung der Nutzung von Windenergie

Zum Rücksichtnahmeerfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Fachplanung, die die Erweiterung des Flugbetriebs bei einem langjährig bestehenden Segelfluggelände zum Gegenstand hat, gegenüber einer gemeindlichen Bauleitplanung, die die Nutzung von Windenergie ermöglichen soll.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 8 Abs. 2; BNatSchG § 67 Abs. 1; LuftVG § 14 Abs. 1;

Tatbestand