BGH - Urteil vom 13.10.1981
VI ZR 162/80
Normen:
ZPO § 253, § 511;
Fundstellen:
NJW 1982, 340

Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

BGH, Urteil vom 13.10.1981 - Aktenzeichen VI ZR 162/80

DRsp Nr. 1993/2945

Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

»1. Ein unbezifferter Leistungsantrag ist unzulässig, wenn bzw. soweit er nicht wenigstens die ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennen läßt. 2. Zur Beschwer eines Klägers, der im ersten Rechtszug einen solchen Antrag gestellt hat.«

Normenkette:

ZPO § 253, § 511;

Tatbestand:

Dem Kläger standen aufgrund eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Im ersten Rechtszug hat er seine Ansprüche zum Teil mit 2832,43 DM beziffert. Darüber hinaus hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für eine zur Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte Wertminderung seines bei dem Unfall beschädigten Pkw zu verurteilen. Den Streitwert hatte der Kläger mit »vorläufig geschätzt 4000 DM« angegeben und einen nach diesem Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuß (von 101 DM) eingezahlt. In der Klagebegründung hatte er ferner geltend gemacht, ein Preisnachlaß von etwa 1000 DM entspreche der Gebrauchtwagenmarktsituation, hatte aber auch betont, seine Angaben seien »ohne jegliches Präjudiz hinsichtlich der vom Gericht vorzunehmenden Schätzung und damit auch ohne jegliche Verbindlichkeit bezüglich des anteiligen Streitwertes«.