VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2020
15 CS 20.1512
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 36;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20551
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 20.843

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung; Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für Arbeitnehmerwohnheim

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.1512

DRsp Nr. 2020/13052

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung; Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für Arbeitnehmerwohnheim

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juni 2020 (RN 6 S 20.843) wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 31. Juli 2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 25. Juni 2019 wird angeordnet.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 36;

Gründe

I.

Der antragstellende Markt wendet sich als Standortgemeinde und unter Berufung auf die Verletzung seiner Planungshoheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.