VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2020
15 CS 20.1332
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 6; BauNVO § 23; BayBO Art. 6;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 18670
NVwZ-RR 2020, 961
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 20.584

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung; Umfang des Drittschutzes im öffentlichen Baunachbarrecht bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Grenzen einer nachträglichen subjektivrechtlichen Aufladung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach der Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.1332

DRsp Nr. 2020/11955

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung; Umfang des Drittschutzes im öffentlichen Baunachbarrecht bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Grenzen einer nachträglichen subjektivrechtlichen Aufladung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach der "Wannsee-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts

Bei neueren Bebauungsplänen, die unter der Geltung des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, erscheint es nicht unproblematisch, einer bauleitplanerischen Festsetzung im Wege richterrechtlicher "Korrektur" unter Berufung auf die "Wannsee-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Plangeber nicht positiv gewollte Drittschutzwirkung zu unterstellen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 6; BauNVO § 23; BayBO Art. 6;

Gründe

I.