VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2023
22 CS 22.1908
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BayWaldG Art. 9 Abs. 8 S. 1 Alt. 3; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZUR 2023, 496
Vorinstanzen:
VG München, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 28 S 22.700

Beschwerde einer Umweltvereinigung gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Wegebaumaßnahmen als Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Gesamtvorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 22 CS 22.1908

DRsp Nr. 2023/2771

Beschwerde einer Umweltvereinigung gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Wegebaumaßnahmen als Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Gesamtvorhabens

Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung für baugenehmigungspflichtige private Zuwegungen zu Windenergieanlagen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der Rodungserlaubnis vom 9. Dezember 2020 (in Fassung der Änderungsbescheide vom 13. Dezember 2021 und vom 26. Januar 2022) enthaltenen Nebenbestimmungen, soweit sie aufgrund § 13 BImSchG im streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 5. August 2020 zu verfügen gewesen wären, im Rahmen der von diesen Nebenbestimmungen betroffenen Bauarbeiten durch die Beigeladene und den Antragsgegner als verbindlich erachtet und eingehalten werden.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BayWaldG Art. 9 Abs. 8 S. 1 Alt. 3; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. II.