OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2022
6 E 640/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1787/22

Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten auf Heraufsetzung des festgesetzten Streitwertes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 6 E 640/22

DRsp Nr. 2022/13266

Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten auf Heraufsetzung des festgesetzten Streitwertes

Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig. Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.