Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Beschwerdeführerin erstrebt ihre Beiladung zum Klageverfahren gegen die straßenrechtliche Widmung von Parkplätzen durch die Beklagte (Az. M 2 K 19.4232).
Die Beschwerdeführerin und die Klägerin sind Wohnungseigentümergemeinschaften mit Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 "Südlich K* ...weg" der Beklagten. Die Klägerin verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum betreffend die Grundstücke FlNr. 100/102 und 100/71 Gemarkung T* ..., die Beschwerdeführerin betreffend die FlNr. 100/72. Das Grundstück FlNr. 100/72 liegt (süd-)westlich der FlNr. 100/102 und 100/71; dazwischen verläuft der als Ortsstraße gewidmete "...ring".
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