VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2019
8 C 19.2198
Normen:
VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2; BayStrWG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 19.4232

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung zum Klageverfahren gegen die straßenrechtliche Widmung von Parkplätzen

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 8 C 19.2198

DRsp Nr. 2020/1204

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung zum Klageverfahren gegen die straßenrechtliche Widmung von Parkplätzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2; BayStrWG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin erstrebt ihre Beiladung zum Klageverfahren gegen die straßenrechtliche Widmung von Parkplätzen durch die Beklagte (Az. M 2 K 19.4232).

Die Beschwerdeführerin und die Klägerin sind Wohnungseigentümergemeinschaften mit Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 "Südlich K* ...weg" der Beklagten. Die Klägerin verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum betreffend die Grundstücke FlNr. 100/102 und 100/71 Gemarkung T* ..., die Beschwerdeführerin betreffend die FlNr. 100/72. Das Grundstück FlNr. 100/72 liegt (süd-)westlich der FlNr. 100/102 und 100/71; dazwischen verläuft der als Ortsstraße gewidmete "...ring".