KG - Beschluss vom 04.06.2019
Verg 8/18
Normen:
GWB § 171 Abs. 1; GWB § 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B2-25/18

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschluss mangels Eignung

KG, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen Verg 8/18

DRsp Nr. 2019/13596

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschluss mangels Eignung

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Berlin, 2. Beschlussabteilung, vom 30. November 2018 - VK-B2-25/18 -, dahin abgeändert, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Ausschluss der Antragstellerin zurückversetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die Kosten des Verfahrens über den Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB hat der Antragsgegner zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Der Streitwert wird auf 46.181 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1; GWB § 122 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Nachprüfungsantrag gegen ihren Ausschluss aus einem von dem Antragsgegner europaweit ausgeschriebenen Vergabeverfahren über Abbruch- und Erdbauarbeiten im O#####. Die ausgeschriebenen Arbeiten sind Teil der Sanierung der M####### des O#######, für die Kosten von mindestens 12 Millionen Euro veranschlagt sind.