OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2022
6 E 256/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 65/22

Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits um die Vergabe eines öffentlichen Amtes an das Arbeitsgericht; Auswahlentscheidung für eine Stelle mit unklarer Organisationsform (als Statusamt oder durch Arbeitsvertrag)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 6 E 256/22

DRsp Nr. 2022/5908

Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits um die Vergabe eines öffentlichen Amtes an das Arbeitsgericht; Auswahlentscheidung für eine Stelle mit unklarer Organisationsform (als Statusamt oder durch Arbeitsvertrag)

Erfolgreiche Beschwerde einer beigeladenen Oberstudienrätin gegen die Verweisung eines Rechtsstreits um die Vergabe eines öffentlichen Amtes i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG an das Arbeitsgericht. Geht es um die Auswahlentscheidung für eine Stelle, von der noch nicht klar ist, in welcher konkreten Organisationsform (als Statusamt oder durch Arbeitsvertrag) sie vergeben wird, ist im Fall einer gemischten Bewerberkonkurrenz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht oder ein - auch nichtbeamteter - Dritter sich gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 -, NVwZ 2021, 1237 = juris Rn. 19 ff., und BAG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 9 AZB 19.21 -, juris Rn. 16 ff.).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe