OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.12.2019
11 W 41/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 749/19

Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 11 W 41/19

DRsp Nr. 2020/948

Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist auch auf sogen. unechte Hilfsanträge anwendbar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - XI ZR 335-/12 -; Urteil vom 13.05.1996 - II ZR 275/94 -). Weder dem Wort-laut noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur auf echte Hilfsanträge Anwendung finden sollte. Die Art der Verknüpfung von Haupt- und unechtem Hilfsantrag ist mit der Geltendmachung einer Teilforderung zur Klärung der Rechtslage vergleichbar, die auch darauf gerichtet ist, Prozesskosten einzusparen. Sie stellt keine unzulässige Privilegierung des Klägers dar. Die Berücksichtigung eines unechten Hilfsantrags, über den nicht entschieden worden ist, bei der Streitwertbemessung negiert die Eventualantragstellung und missachtet die Dispositionsmaxime.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 11.04.2019 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 19.09.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe:

I.