OLG München - Beschluss vom 02.01.2020
20 W 1569/19
Normen:
GKG § 68 ; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 OH 3328/17

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung im selbständigen BeweisverfahrenFestgestellte Mängelbeseitigungskosten

OLG München, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 20 W 1569/19

DRsp Nr. 2020/1175

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren Festgestellte Mängelbeseitigungskosten

Im selbständigen Beweisverfahren hat das Gericht den Streitwert nach Einholung eines Gutachtens auf der Grundlage der vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungskosten festzusetzen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 12.06.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2019, Az. 81 OH 3328/17, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 ; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im selbständigen Beweisverfahren.