OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2022
6 E 233/22
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 19635/17

Beschwerde gegen nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen bewilligter Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 6 E 233/22

DRsp Nr. 2023/446

Beschwerde gegen nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen bewilligter Prozesskostenhilfe

Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung einer nachträglichen Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.