OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2022
4 E 761/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6690/20

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Verpflichtungsklage zur eilligung von Überbrückungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 4 E 761/22

DRsp Nr. 2023/94

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Verpflichtungsklage zur eilligung von Überbrückungshilfe

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.9.2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.