OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.01.2020
20 E 923/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3265/17

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung; Bemessung des Streitwerts für Klagen gegen die Untersagung gewerblicher Abfallsammlungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 20 E 923/19

DRsp Nr. 2020/985

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung; Bemessung des Streitwerts für Klagen gegen die Untersagung gewerblicher Abfallsammlungen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass es den ursprünglich auf 200,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 1.408,00 Euro angehoben hat. Das weitergehende Beschwerdebegehren, den Streitwert auf 5.608,00 Euro heraufzusetzen, ist nicht begründet.

Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).

Die Klage richtete sich gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. April 2017. Durch die Ordnungsverfügung hat die Beklagte der Klägerin die gewerbliche Sammlung von überlassungspflichtigen Alttextilien untersagt, sie ferner aufgefordert, bereits aufgestellte Sammelbehälter aus dem Stadtgebiet abzuziehen, ihr weiter Zwangsgeld angedroht und zudem eine Gebühr in Höhe von 408,00 Euro festgesetzt.