OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2020
6 E 1034/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 471/19

Bemessen des Streitwerts für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub mit dem Auffangwert unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 6 E 1034/19

DRsp Nr. 2020/7776

Bemessen des Streitwerts für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub mit dem Auffangwert unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 500,00 Euro zu niedrig festgesetzt.