LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.04.2023
2 Ta 28/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG § 32;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 10492
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5096/21
ArbG Nürnberg, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5096/21

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitKeine Streitwerterhöhung bei wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 28/23

DRsp Nr. 2023/6544

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Keine Streitwerterhöhung bei wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände

Der mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundene Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht den Streitwert nicht.

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsabwehrklage sind auf dasselbe wirtschaftliche Interesse ausgerichtet, weil der Antrag lediglich die Absicherung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziels - die Vernichtung der Vollstreckbarkeit eines Titel - bezweckt.

Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.11.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 24.01.2023, Az. 12 Ca 5096/21, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG § 32;

Gründe:

A.