VGH Bayern - Beschluss vom 18.08.2020
15 CS 20.1608
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BiergV § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20636
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 20.836

Eilrechtsschutz von Nachbarn wegen Genehmigung eines Zwischenbaus zu einem Klosterbiergarten; Summarische Prüfung eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.1608

DRsp Nr. 2020/13066

Eilrechtsschutz von Nachbarn wegen Genehmigung eines Zwischenbaus zu einem Klosterbiergarten; Summarische Prüfung eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BiergV § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks (FlNr. * der Gemarkung B* ...*) gegen eine dem Beigeladenen vom Landratsamt K* ... erteilte Baugenehmigung vom 2. Januar 2020 für einen "Zwischenbau" im Bereich von Ausschank und Küche mit einer in der Baubeschreibung angegebenen Grundfläche von 13,88 m2 und einer Baumasse von 45,81 m3 (im Nordwesten des Biergartens auf dem Baugrundstück = FlNr. * der vorgenannten Gemarkung, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt).