VGH Hessen - Beschluss vom 15.11.2018
1 E 996/18
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; VwGO § 173; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 575
ZBR 2019, 322
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9421/17

Beschwerdebedingte Änderung des Streitwerts; Beanspruchung der Erhöhung der Besoldung aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe durch einen Amtsträger; Bestimmung des Streitwerts objektiv nach den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle

VGH Hessen, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 1 E 996/18

DRsp Nr. 2019/742

Beschwerdebedingte Änderung des Streitwerts; Beanspruchung der Erhöhung der Besoldung aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe durch einen Amtsträger; Bestimmung des Streitwerts objektiv nach den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle

1. Im Falle einer beschwerdebedingten Änderung des Streitwerts scheidet eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur Korrektur der zugrunde liegenden (isolierten) Kostengrundentscheidung aus.2. Begehrt ein Amtsträger die Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, so ist der Streitwert nach den Vorgaben des § 42 Abs. 1 u. 3 GKG aus der Differenz zwischen den monatlich erhaltenen und den angestrebten Bezügen zu errechnen.3. Der Streitwert ist objektiv nach den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle zu bestimmen, die subjektive Bedeutung für einen Kläger ist grundsätzlich ohne Belang.4. Im Verfahren über die Streitwertbeschwerde findet der Grundsatz „ne ultra petita“ keine Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2018 - 9 K 9421/17.F - geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren 9 K 9421/17.F wird auf 107.172,94 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; VwGO § 173; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I.