VGH Bayern - Beschluss vom 05.08.2020
8 CE 20.1374
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 1; BayStrWG Art. 9 Abs. 3; BayStrWG Art. 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20607
NJW 2020, 3189
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 E 20.479

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet auf die Unterlassung von Schneeablagerungen auf dem Grundstück des Antragstellers im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes; Vermeidbarkeit der Schneeablagerungen durch der Gemeinde zumutbare andere Maßnahmen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 8 CE 20.1374

DRsp Nr. 2020/13037

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet auf die Unterlassung von Schneeablagerungen auf dem Grundstück des Antragstellers im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes; Vermeidbarkeit der Schneeablagerungen durch der Gemeinde zumutbare andere Maßnahmen

Ablagerungen von Räumschnee auf private Grundstücke im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes sind in mehr als nur geringfügigem Umfang allenfalls dann zulässig, wenn sie ortsüblich und nicht durch andere, der Gemeinde zumutbare Maßnahmen vermeidbar sind.

Tenor

I.

Ziff. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Mai 2020 werden geändert.

Dem Antragsgegner wird es bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache untersagt, im Rahmen des Winterdienstes Schnee vor dem Treppenzugang des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers FlNr. ... Gemarkung E ... abzuladen oder durch Dritte abladen zu lassen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 1; BayStrWG Art. 9 Abs. 3; BayStrWG Art. 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung von Schneeablagerungen auf seinem Grundstück durch den Antragsgegner im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes.