Gründe
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der regulären Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 AG VwGO LSA). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen, über die auch im Beschwerdeverfahren entsprechend § Abs. Nr. und , Abs. der Berichterstatter zu entscheiden hätte, sondern um eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Verwaltungsgerichts, eine inhaltliche Entscheidung trotz übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015 - - juris Rn. 4).