OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.06.2020
3 M 89/20
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 204/20

Wirkungslosigkeit eines trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangenen Beschlusses

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 3 M 89/20

DRsp Nr. 2020/9160

Wirkungslosigkeit eines trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangenen Beschlusses

1. Ein trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts ist von Anfang an wirkungslos.2. Das Verwaltungsgericht bleibt für die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung zuständig.3. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt es nicht in Betracht, der Staatskasse die durch eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der regulären Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 AG VwGO LSA). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen, über die auch im Beschwerdeverfahren entsprechend § Abs. Nr. und , Abs. der Berichterstatter zu entscheiden hätte, sondern um eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Verwaltungsgerichts, eine inhaltliche Entscheidung trotz übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015 - - juris Rn. 4).