BGH - Urteil vom 07.05.2021
V ZR 299/19
Normen:
WEG § 9a Abs. 2; WEG § 9b; WEG § 48 Abs. 5; NRG BW § 16 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2021, 1509
MDR 2021, 803
MietRB 2021, 209
NJW-RR 2021, 1170
NZM 2021, 561
ZMR 2021, 680
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 4402/17
LG Mannheim, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 36/19

Beseitigung der angepflanzten Gehölze als Anspruch eines Nachbarn bei Nichteinhaltung der Grenzabstände zu dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück; Wegfall der Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers

BGH, Urteil vom 07.05.2021 - Aktenzeichen V ZR 299/19

DRsp Nr. 2021/8749

Beseitigung der angepflanzten Gehölze als Anspruch eines Nachbarn bei Nichteinhaltung der Grenzabstände zu dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück; Wegfall der Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers

WEG § 9a Abs. 2, § 48 Abs. 5 Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird. NRG BW § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 1 NRG BW stellt eine selbständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage dar, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim - 1. Zivilkammer - vom 22. November 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 9a Abs. 2; WEG § 9b; WEG § 48 Abs. 5; NRG BW § 16 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand