OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2020
10 A 2801/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6704/17

Beseitigung eines errichteten Nebengebäudes wegen formeller und materieller Illegalität; Genehmigungsfähigkeit und Bestandsschutz einer im Außenbereich gelegenen Remise hinsichtlich Privilegierung der Pferdezucht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 2801/18

DRsp Nr. 2020/1707

Beseitigung eines errichteten Nebengebäudes wegen formeller und materieller Illegalität; Genehmigungsfähigkeit und Bestandsschutz einer im Außenbereich gelegenen Remise hinsichtlich Privilegierung der Pferdezucht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).