VGH Bayern - Beschluss vom 13.05.2020
15 ZB 19.1028
Normen:
BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b); BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 18.1604

Streit um eine baurechtliche Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Umzäunung von Hopfengärten von September bis Februar eines jeden Jahres; Zweck und Voraussetzung von sockellosen Einfriedungen im Außenbereich; Keine Zulässigkeit von Wildschutzzäunen zum Schutz vor Krankheitskeimen

VGH Bayern, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.1028

DRsp Nr. 2020/8195

Streit um eine baurechtliche Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Umzäunung von Hopfengärten von September bis Februar eines jeden Jahres; Zweck und Voraussetzung von sockellosen Einfriedungen im Außenbereich; Keine Zulässigkeit von Wildschutzzäunen zum Schutz vor Krankheitskeimen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b); BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, eine Umzäunung seiner Hopfengärten zwischen 1. September und 28./29. Februar eines jeden Jahres zu beseitigen.