BayObLG - Beschluss vom 28.12.2001
2Z BR 163/01
Normen:
WEG § 22 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 660
NZM 2002, 351
NZM 2002, 351
OLGReport-BayObLG 2002, 119
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 11150/00
AG Nürnberg 1 UR II 190/99 ,

Beseitigungsanspruch gegen Handlungsstörer - Duldungsanspruch gegenüber Sondernachfolger

BayObLG, Beschluss vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 163/01

DRsp Nr. 2002/2325

Beseitigungsanspruch gegen Handlungsstörer - Duldungsanspruch gegenüber Sondernachfolger

»Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sondernachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden.«

Normenkette:

WEG § 22 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1978 gegründeten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat im Jahr 1994 das Sondernutzungsrecht an einem Dachraum erworben. Der Dachraum war bei Errichtung der Wohnanlage auf Veranlassung des seinerzeitigen Inhabers des Sondernutzungsrechts mit einem Heizungs- und Warmwasseranschluss versehen worden. Der im Gemeinschaftseigentum stehende Dachraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Am 27.5.1999 fassten die Wohnungseigentümer unter Punkt 7 folgenden Beschluss:

Der mit den Anschlüssen versehene Raum ist als Dachboden (mit Lattenverschlag) und nicht als Wohnraum im genehmigten Bauplan eingetragen. Deshalb kann und darf er auch nicht als Wohnraum benutzt und in die Heizkostenabrechnung einbezogen werden.