VGH Hessen - Beschluss vom 15.05.2018
3 A 395/15
Normen:
HBO § 72 2011; BauGB § 35 Abs. 4; HBO § 5 1966; BauRegVO § 3; GG Art. 14; BauGB § 35;
Fundstellen:
BauR 2018, 1384
DÖV 2018, 786
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 414/12

BESEITIGUNGSVERFÜGUNG; FOLGENUTZUNG; NUTZUNGSÄNDERUNG; AUßENBEREICH; BERGWERKBETRIEB; LAGERPLATZ; GENEHMIGUNGSFREIHEIT; BESTANDSSCHUTZ

VGH Hessen, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 3 A 395/15

DRsp Nr. 2018/8712

BESEITIGUNGSVERFÜGUNG; FOLGENUTZUNG; NUTZUNGSÄNDERUNG; AUßENBEREICH; BERGWERKBETRIEB; LAGERPLATZ; GENEHMIGUNGSFREIHEIT; BESTANDSSCHUTZ

1. Der bauplanungsrechtliche Bestandsschutz knüpft nicht mehr wie früher angenommen unmittelbar an Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG an, sondern folgt im Außenbereich der Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, juris Rdnr. 9 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, juris).2. Außer durch die Beseitigung eines Gebäudes, die grundsätzlich das Erlöschen des Bestandsschutzes zur Folge hat, erlischt dieser auch aufgrund einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB.3. Wird ein im Außenbereich gelegener Lagerplatz nach Aufgabe des Nutzungszwecks (Bergwerkbetrieb) für andere Zwecke weiter genutzt, bedarf es einer neuen Baugenehmigung.4. Die Anforderungen von § 3 Abs. 1 BauRegVO vom 15. Februar 1936 an den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung entsprechen weitgehend denjenigen des § 35 BauGB.5. Dass Lagerplätze bis zum Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 HBO 1966 keiner Genehmigung bedurften, steht der Anwendung von § 3 Abs. 1 BauRegVO nicht entgegen. § 3 Abs. 1 BauRegVO erfasst alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungs- und anzeigefrei waren.

Tenor