BVerwG - Beschluss vom 13.09.2018
9 B 30.17
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1865/16

Bestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich einer Abwägungsentscheidung bezüglich eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 9 B 30.17

DRsp Nr. 2018/14927

Bestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich einer Abwägungsentscheidung bezüglich eines Bebauungsplans

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 119,02 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die Frage,