SchlHOLG - Urteil vom 02.10.2024
1 KN 2/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7;

Bestimmen der städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungrelevantem Hauptsortiment

SchlHOLG, Urteil vom 02.10.2024 - Aktenzeichen 1 KN 2/20

DRsp Nr. 2024/14588

Bestimmen der städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungrelevantem Hauptsortiment

1. Ist das beschleunigte Verfahren zulässig, führt das Fehlen des Umweltberichts gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht zu einem nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Fehler. 2. Berfuft sich der Plangeber auf die Umsetzung seines Einzelhandelskonzepts, dient die Planung auch der Berücksichtigung eines von ihm beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. 3. Eine planerische Festsetzung, die der Umsetzung eines Planungskonzepts dienen soll, ist erst dann zu beanstanden, wenn sie nicht geeignet ist, dessen Ziele zu fördern oder die Ziele gar konterkariert.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 "Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße" (Bebauungsplan 04.36.14) der Antragsgegnerin.