OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2023
4 E 535/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1652/21

Bestimmen und Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich der Löschung von Eintragungen in der Handwerksrolle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 4 E 535/22

DRsp Nr. 2023/5338

Bestimmen und Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich der Löschung von Eintragungen in der Handwerksrolle

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1.7.2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2020 - 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1 f.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmung in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

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