OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2022
6 E 162/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5733/21

Bestimmen und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Klageantrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Schadensersatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 6 E 162/22

DRsp Nr. 2022/6231

Bestimmen und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Klageantrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Schadensersatz

Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie auf Schadensersatz gerichteten Klageverfahren. Ein neben dem Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis verfolgtes darauf bezogenes Schadensersatzbegehren wirkt sich nach § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss geändert.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 31.962,36 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 7;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigen der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.